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Abschnitt II Reisekostenvergütung

Rechtsstände

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Letzte Änderung am: 02.01.2016,
Beschluss vom: 03.12.2015

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

Die auf dieser Website bereitgestellte Fassung des ABD (Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen) ist eine nicht amtliche Online-Version. Sie dient ausschließlich der allgemeinen Information.

Rechtsverbindlich sind ausschließlich die Beschlüsse in der jeweils gültigen Fassung, wie sie in den jeweiligen Amtsblättern der (Erz-)Diözesen veröffentlicht werden.

Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der hier veröffentlichten Inhalte wird keine Gewähr übernommen. 

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Letzte Änderung am: 02.01.2016
Beschluss vom: 03.12.2015

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

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Letzte Änderung am: 02.01.2016
Beschluss vom: 03.12.2015

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

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Beschluss vom: 03.12.2015

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

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Beschluss vom: 03.12.2015

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

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§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

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§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

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§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

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§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

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1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

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Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

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Beschluss vom: 03.12.2015

§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).

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§ 4 Art der Reisekostenvergütung

Die Reisekostenvergütung umfasst:

1. Fahrkostenerstattung (§ 5),

2. Wegstrecken- und Mitnahmeentschädigung (§ 6),

3. Tagegeld (§ 8),

4. Übernachtungsgeld (§ 9),

5. Erstattung der Auslagen bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort (§ 10),

6. Erstattung der Nebenkosten (§ 12),

7. Erstattung der Auslagen bei Dienstreisen bis zu sechs Stunden Dauer und bei Dienstgängen (§ 13),

8. Aufwandsvergütung (§ 18),

9. Pauschvergütung (§ 19),

10. Erstattung der Auslagen für Reisevorbereitungen und bei vorzeitiger Beendigung des Dienstgeschäfts (§ 20).