Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
09.10.2024
Letzte Änderung am: 01.01.2016
Beschluss vom: 03.12.2015
§ 12 Erstattung der Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
09.10.2024
Letzte Änderung am: 01.01.2016
Beschluss vom: 03.12.2015
§ 12 Erstattung der Nebenkosten
Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.