E, 4. Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Letzte Änderung am: 23.03.2023,
Beschluss vom: 23.03.2023

(1) Die Probezeit beträgt
a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil E, 1. und
b) sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) Teil E, 1.

(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

30.03.2026
Letzte Änderung am: 23.03.2023
Beschluss vom: 23.03.2023

§ 3 Probezeit, Kündigung

(1) Die Probezeit beträgt
a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil E, 1. und
b) sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) Teil E, 1.

(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 23.03.2023
Beschluss vom: 23.03.2023

§ 3 Probezeit, Kündigung

(1) Die Probezeit beträgt
a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil E, 1. und
b) sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) Teil E, 1.

(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichenKündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 23.03.2023
Beschluss vom: 23.03.2023

§ 3 Probezeit, Kündigung

(1) Die Probezeit beträgt
a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil E, 1. und
b) sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) Teil E, 1.

(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichenKündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

08.10.2024
Letzte Änderung am: 23.03.2023
Beschluss vom: 23.03.2023

§ 3 Probezeit, Kündigung

(1) Die Probezeit beträgt
a) drei Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. a) Teil E, 1. und
b) sechs Monate für Studierende mit einem Ausbildungsteil nach § 1 Abs. 1 Buchst. b) oder c) Teil E, 1.

(2) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

(3) Nach der Probezeit kann das Vertragsverhältnis unbeschadet der gesetzlichenKündigungsgründe nur gekündigt werden
a) aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b) von den Studierenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.