D, 19. Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich)

Letzte Änderung am: 18.05.2023,
Beschluss vom: 13.07.2023

(1) 1Beschäftigte erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Beschäftigte 220 Euro. 2Im Anwendungsbereich von Teile E, 1., E, 2., E, 4. und E, 5. beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlung 110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 Teil A, 1. gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen

(1) 1Beschäftigte erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Beschäftigte 220 Euro. 2Im Anwendungsbereich von Teile E, 1., E, 2., E, 4. und E, 5. beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlung 110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 Teil A, 1. gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen

(1) 1Beschäftigte erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Beschäftigte 220 Euro. 2Im Anwendungsbereich von Teile E, 1., E, 2., E, 4. und E, 5. beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlung 110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 Teil A, 1. gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.

08.11.2024
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen

(1) 1Beschäftigte erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Beschäftigte 220 Euro. 2Im Anwendungsbereich von Teile E, 1., E, 2., E, 4. und E, 5. beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlung 110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 Teil A, 1. gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.

08.11.2024
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen

(1) 1Beschäftigte erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Beschäftigte 220 Euro. 2Im Anwendungsbereich von Teile E, 1., E, 2., E, 4. und E, 5. beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlung 110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 Teil A, 1. gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.

08.10.2024
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen

(1) 1Beschäftigte erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Beschäftigte 220 Euro. 2Im Anwendungsbereich von Teile E, 1., E, 2., E, 4. und E, 5. beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlung 110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 Teil A, 1. gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.

08.10.2024
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 3 Monatliche Sonderzahlungen

(1) 1Beschäftigte erhalten in den Monaten Juli 2023 bis Februar 2024 (Bezugsmonate) monatliche Sonderzahlungen. 2Die Auszahlung erfolgt mit dem Entgelt des jeweiligen Bezugsmonats. 3Der Anspruch auf den monatlichen Inflationsausgleich besteht jeweils nur, wenn in dem Bezugsmonat ein Arbeitsverhältnis besteht und an mindestens einem Tag im Bezugsmonat Anspruch auf Entgelt bestanden hat.

(2) 1Die Höhe der monatlichen Sonderzahlungen beträgt für Beschäftigte 220 Euro. 2Im Anwendungsbereich von Teile E, 1., E, 2., E, 4. und E, 5. beträgt die Höhe der monatlichen Sonderzahlung 110 Euro. 3§ 24 Absatz 2 Teil A, 1. gilt entsprechend. 4Maßgeblich sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. Tag des jeweiligen Bezugsmonats.