D, 5. Sabbatjahrregelung

Letzte Änderung am: 01.04.2007,
Beschluss vom: 13.02.2007

1Beim Tode einer/eines Beschäftigten in der Anspar- oder Freistellungsphase werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen (Ehegatte/Ehegattin, Kinder) abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen.

09.10.2024
Letzte Änderung am: 01.04.2007
Beschluss vom: 13.02.2007

§ 7 Todesfall

1Beim Tode einer/eines Beschäftigten in der Anspar- oder Freistellungsphase werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen (Ehegatte/Ehegattin, Kinder) abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen.

09.10.2024
Letzte Änderung am: 01.04.2007
Beschluss vom: 13.02.2007

§ 7 Todesfall

1Beim Tode einer/eines Beschäftigten in der Anspar- oder Freistellungsphase werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen (Ehegatte/Ehegattin, Kinder) abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen.