Abschnitt II Reisekostenvergütung

Letzte Änderung am: 01.01.2016,
Beschluss vom: 03.12.2015

1Zwischendienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes, die von diesem Ort aus angetreten und an ihm wieder beendet werden. 2Durch Zwischendienstreisen werden weder die Dienstreise noch der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort im Sinn des § 10 unterbrochen. 3Ist eine Übernachtung außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes oder des Wohnorts notwendig, werden neben dem Übernachtungsgeld die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen Geschäftsort nach Maßgabe der §§ 9 und 10 erstattet.

13.02.2025
Letzte Änderung am: 01.01.2016
Beschluss vom: 03.12.2015

§ 16 Zwischendienstreisen

1Zwischendienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes, die von diesem Ort aus angetreten und an ihm wieder beendet werden. 2Durch Zwischendienstreisen werden weder die Dienstreise noch der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort im Sinn des § 10 unterbrochen. 3Ist eine Übernachtung außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes oder des Wohnorts notwendig, werden neben dem Übernachtungsgeld die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen Geschäftsort nach Maßgabe der §§ 9 und 10 erstattet.

13.02.2025
Letzte Änderung am: 01.01.2016
Beschluss vom: 03.12.2015

§ 16 Zwischendienstreisen

1Zwischendienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes, die von diesem Ort aus angetreten und an ihm wieder beendet werden. 2Durch Zwischendienstreisen werden weder die Dienstreise noch der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort im Sinn des § 10 unterbrochen. 3Ist eine Übernachtung außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes oder des Wohnorts notwendig, werden neben dem Übernachtungsgeld die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen Geschäftsort nach Maßgabe der §§ 9 und 10 erstattet.

08.11.2024
Letzte Änderung am: 01.01.2016
Beschluss vom: 03.12.2015

§ 16 Zwischendienstreisen

1Zwischendienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes, die von diesem Ort aus angetreten und an ihm wieder beendet werden. 2Durch Zwischendienstreisen werden weder die Dienstreise noch der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort im Sinn des § 10 unterbrochen. 3Ist eine Übernachtung außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes oder des Wohnorts notwendig, werden neben dem Übernachtungsgeld die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen Geschäftsort nach Maßgabe der §§ 9 und 10 erstattet.

09.10.2024
Letzte Änderung am: 01.01.2016
Beschluss vom: 03.12.2015

§ 16 Zwischendienstreisen

1Zwischendienstreisen sind Reisen zur Erledigung von Dienstgeschäften außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes, die von diesem Ort aus angetreten und an ihm wieder beendet werden. 2Durch Zwischendienstreisen werden weder die Dienstreise noch der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort im Sinn des § 10 unterbrochen. 3Ist eine Übernachtung außerhalb des Dienstreisegeschäftsortes oder des Wohnorts notwendig, werden neben dem Übernachtungsgeld die notwendigen Auslagen für das Beibehalten der Unterkunft am bisherigen Geschäftsort nach Maßgabe der §§ 9 und 10 erstattet.