(1) 1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Ausnahmefällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.
(2) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs, sowie Arbeitsbefreiungen gemäß § 4 Absatz 3 , § 6 und § 7 dieser Ordnung sowie gemäß § 29 und §29a Teil A, 1. schlagendie Beschäftigten nach Möglichkeit eine Vertretung vor. 2Die Beauftragung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.