D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende

Letzte Änderung am: 01.05.2020,
Beschluss vom: 15.01.2020

Eine bereits vor dem 01.01.1995 gewährte diözesane Zulage für Beschäftigte im Ordinariat wird mit der ergänzenden Leistung nach § 2 Absätze 4 bis 6 verrechnet und ab dem Inkrafttreten der Änderungen des § 2 neu eingestellten Beschäftigten nicht mehr gewährt.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 01.05.2020
Beschluss vom: 15.01.2020

§ 6a Verrechnung von Zulagen

Eine bereits vor dem 01.01.1995 gewährte diözesane Zulage für Beschäftigte im Ordinariat wird mit der ergänzenden Leistung nach § 2 Absätze 4 bis 6 verrechnet und ab dem Inkrafttreten der Änderungen des § 2 neu eingestellten Beschäftigten nicht mehr gewährt.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 01.05.2020
Beschluss vom: 15.01.2020

§ 6a Verrechnung von Zulagen

Eine bereits vor dem 01.01.1995 gewährte diözesane Zulage für Beschäftigte im Ordinariat wird mit der ergänzenden Leistung nach § 2 Absätze 4 bis 6 verrechnet und ab dem Inkrafttreten der Änderungen des § 2 neu eingestellten Beschäftigten nicht mehr gewährt.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 01.05.2020
Beschluss vom: 15.01.2020

§ 6a Verrechnung von Zulagen

Eine bereits vor dem 01.01.1995 gewährte diözesane Zulage für Beschäftigte im Ordinariat wird mit der ergänzenden Leistung nach § 2 Absätze 4 bis 6 verrechnet und ab dem Inkrafttreten der Änderungen des § 2 neu eingestellten Beschäftigten nicht mehr gewährt.

09.10.2024
Letzte Änderung am: 01.05.2020
Beschluss vom: 15.01.2020

§ 6a Verrechnung von Zulagen

Eine bereits vor dem 01.01.1995 gewährte diözesane Zulage für Beschäftigte im Ordinariat wird mit der ergänzenden Leistung nach § 2 Absätze 4 bis 6 verrechnet und ab dem Inkrafttreten der Änderungen des § 2 neu eingestellten Beschäftigten nicht mehr gewährt.