I. Schlichtungsstelle

Letzte Änderung am: 01.09.2023,
Beschluss vom: 13.07.2023

(1) 1Die/Der Vorsitzende/n und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n werden aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Beisitzerinnen und Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. 2Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach vorheriger Anhörung aller diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der verfassten Kirche der Diözese.

(2) Die Ernennungen sind den Beisitzerinnen und Beisitzern bekannt zu geben.

07.10.2024
Letzte Änderung am: 01.09.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 5 Ernennung der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden

(1) 1Die/Der Vorsitzende/n und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n werden aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Beisitzerinnen und Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. 2Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach vorheriger Anhörung aller diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der verfassten Kirche der Diözese.

(2) Die Ernennungen sind den Beisitzerinnen und Beisitzern bekannt zu geben.

07.10.2024
Letzte Änderung am: 01.09.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 5 Ernennung der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden

(1) 1Die/Der Vorsitzende/n und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n werden aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Beisitzerinnen und Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. 2Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach vorheriger Anhörung aller diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der verfassten Kirche der Diözese.

(2) Die Ernennungen sind den Beisitzerinnen und Beisitzern bekannt zu geben.