C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

Letzte Änderung am: 23.02.2026,
Beschluss vom: 17.07.2025

(1) 1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Ausnahmefällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

(2) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs, sowie Arbeitsbefreiungen gemäß § 4 Absatz 3 , § 6  und § 7 dieser Ordnung sowie gemäß § 29 und § 29 Teil A, 1. schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine Vertretung vor. 2Die Beauftragung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.

(3) 1Wird den Beschäftigten auf eigenen Antrag in Ausnahmefällen Dienstbefreiung gewährt für Aufgaben, die nicht zu ihrem Dienst gehören (Vorträge, Orgelmusik, Singleitung, bezahlte Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen u. Ä.), stellen sie im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine qualifizierte Vertretung. 2Die Kosten gehen in diesem Fall zu ihren Lasten.

23.02.2026
Letzte Änderung am: 23.02.2026
Beschluss vom: 17.07.2025

§ 5 Erholungsurlaub und sonstige Vertretungsfälle

(1) 1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Ausnahmefällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

(2) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs, sowie Arbeitsbefreiungen gemäß § 4 Absatz 3 , § 6  und § 7 dieser Ordnung sowie gemäß § 29 und § 29 Teil A, 1. schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine Vertretung vor. 2Die Beauftragung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.

(3) 1Wird den Beschäftigten auf eigenen Antrag in Ausnahmefällen Dienstbefreiung gewährt für Aufgaben, die nicht zu ihrem Dienst gehören (Vorträge, Orgelmusik, Singleitung, bezahlte Mitwirkung an Fortbildungsveranstaltungen u. Ä.), stellen sie im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber eine qualifizierte Vertretung. 2Die Kosten gehen in diesem Fall zu ihren Lasten.

12.11.2024
Letzte Änderung am: 23.02.2026
Beschluss vom: 17.07.2025

§ 5 Erholungsurlaub und sonstige Vertretungsfälle

(1) 1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

(2) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs, sowie Arbeitsbefreiungen gemäß § 4 Absatz 3 und § 6 sowie gemäß § 29 Teil A, 1. schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine geeignete Vertretung vor. 2Die Beauftragung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.

12.11.2024
Letzte Änderung am: 23.02.2026
Beschluss vom: 17.07.2025

§ 5 Erholungsurlaub und sonstige Vertretungsfälle

(1) 1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

(2) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs, sowie Arbeitsbefreiungen gemäß § 4 Absatz 3 und § 6 sowie gemäß § 29 Teil A, 1. schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine geeignete Vertretung vor. 2Die Beauftragung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.

12.11.2024
Letzte Änderung am: 23.02.2026
Beschluss vom: 17.07.2025

§ 5 Erholungsurlaub und sonstige Vertretungsfälle

(1) 1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

(2) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs, sowie Arbeitsbefreiungen gemäß § 4 Absatz 3 und § 6 sowie gemäß § 29 Teil A, 1. schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine geeignete Vertretung vor. 2Die Beauftragung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.

10.10.2024
Letzte Änderung am: 23.02.2026
Beschluss vom: 17.07.2025

§ 5 Erholungsurlaub und sonstige Vertretungsfälle

(1) 1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

(2) 1Für die Zeit des Erholungsurlaubs, sowie Arbeitsbefreiungen gemäß § 4 Absatz 3 und § 6 sowie gemäß § 29 Teil A, 1. schlagen die Beschäftigten nach Möglichkeit eine geeignete Vertretung vor. 2Die Beauftragung der Vertretung und deren Vergütung sind Angelegenheit des Arbeitgebers.