Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -

Letzte Änderung am: 01.07.2010,
Beschluss vom: 25.02.2010

1Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, für das es errichtet ist. 2Im Falle der Errichtung eines gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts durch mehrere Diözesanbischöfe (§ 14 Absatz 2) tragen die beteiligten Bistümer die Kosten nach einem zwischen ihnen vereinbarten Verteilungsmaßstab. 3Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.

18.05.2026
Letzte Änderung am: 01.07.2010
Beschluss vom: 25.02.2010

§ 5 Aufbringung der Mittel

1Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, für das es errichtet ist. 2Im Falle der Errichtung eines gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts durch mehrere Diözesanbischöfe (§ 14 Absatz 2) tragen die beteiligten Bistümer die Kosten nach einem zwischen ihnen vereinbarten Verteilungsmaßstab. 3Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.

11.10.2024
Letzte Änderung am: 01.07.2010
Beschluss vom: 25.02.2010

§ 5 Aufbringung der Mittel

1Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, für das es errichtet ist. 2Im Falle der Errichtung eines gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgerichts durch mehrere Diözesanbischöfe (§ 14 Absatz 2) tragen die beteiligten Bistümer die Kosten nach einem zwischen ihnen vereinbarten Verteilungsmaßstab. 3Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.