Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 1.Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften

Letzte Änderung am: 01.07.2010,
Beschluss vom: 25.02.2010

1Die Klage kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. 2In diesem Fall ist das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen. 3Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klage vom Gericht mitgeteilt worden ist.

10.10.2024
Letzte Änderung am: 01.07.2010
Beschluss vom: 25.02.2010

§ 29 Klagerücknahme

1Die Klage kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. 2In diesem Fall ist das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen. 3Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klage vom Gericht mitgeteilt worden ist.

10.10.2024
Letzte Änderung am: 01.07.2010
Beschluss vom: 25.02.2010

§ 29 Klagerücknahme

1Die Klage kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. 2In diesem Fall ist das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen. 3Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klage vom Gericht mitgeteilt worden ist.