E, 1. Regelungen für Auszubildende

Letzte Änderung am: 01.07.2021,
Beschluss vom: 19.05.2021

(1) Die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des Teils D, 1a. finden für Auszubildende entsprechende Anwendung.

(2) Die Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende (ABD Teil D, 8.) gilt entsprechend.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 01.07.2021
Beschluss vom: 19.05.2021

§ 20a Geltung weiterer Regelungen

(1) Die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des Teils D, 1a. finden für Auszubildende entsprechende Anwendung.

(2) Die Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende (ABD Teil D, 8.) gilt entsprechend.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 01.07.2021
Beschluss vom: 19.05.2021

§ 20a Geltung weiterer Regelungen

(1) Die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des Teils D, 1a. finden für Auszubildende entsprechende Anwendung.

(2) Die Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende (ABD Teil D, 8.) gilt entsprechend.

11.11.2024
Letzte Änderung am: 01.07.2021
Beschluss vom: 19.05.2021

§ 20a Geltung weiterer Regelungen

(1) Die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des Teils D, 1a. finden für Auszubildende entsprechende Anwendung.

(2) Die Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende (ABD Teil D, 8.) gilt entsprechend.

09.10.2024
Letzte Änderung am: 01.07.2021
Beschluss vom: 19.05.2021

§ 20a Geltung weiterer Regelungen

(1) Die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Bestimmungen des Teils D, 1a. finden für Auszubildende entsprechende Anwendung.

(2) Die Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende (ABD Teil D, 8.) gilt entsprechend.