Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

Letzte Änderung am: 01.10.2005,
Beschluss vom: 01.01.2006

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Diözesanbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Diözesanbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat***, dem Diözesancaritasverband, sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig.

**Das Nähere regeln die jeweiligen in der (Erz-)Diözese geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen oder für anwendbar erklärte Bestimmungen des staatlichen Rechts, hilfsweise die cc. 192 bis 195 CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieser Stelle verwiesen.
*** Das Nähere regelt das diözesane Recht.

19.05.2026
Letzte Änderung am: 01.10.2005
Beschluss vom: 01.01.2006

§ 19 Ernennung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Diözesanbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Diözesanbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat***, dem Diözesancaritasverband, sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig.

**Das Nähere regeln die jeweiligen in der (Erz-)Diözese geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen oder für anwendbar erklärte Bestimmungen des staatlichen Rechts, hilfsweise die cc. 192 bis 195 CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieser Stelle verwiesen.
*** Das Nähere regelt das diözesane Recht.

11.10.2024
Letzte Änderung am: 01.10.2005
Beschluss vom: 01.01.2006

§ 19 Ernennung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat7, dem Diözesancaritasverband, sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig.

7 Das Nähere regelt das diözesane Recht.