E, 4. Regelungen für Studierende in ausbildungsintegrierten dualen Studiengängen

Letzte Änderung am: 12.03.2026,
Beschluss vom: 17.07.2025

(1) 1Studierende, die den Ausbildungs- und den Studienteil jeweils mindestens mit der Gesamtnote „Befriedigend“ abgeschlossen haben, werden bei dienstlichem bzw. betrieblichem Bedarf im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungs- und Studienverhältnis in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen, sofern nicht im Einzelfall personenbedingte, verhaltensbedingte, betriebsbedingte oder gesetzliche Gründe entgegenstehen. 2Für eine Übernahme beim Bund und anderen Arbeitgebern, in deren Aufgabenbereichen auch hoheitliche Tätigkeiten wahrgenommen werden, müssen sich die Studierenden durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen.

(2) 1Der dienstliche bzw. betriebliche Bedarf nach Absatz 1 Satz 1 muss zum Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungs- und Studienverhältnisses vorliegen und setzt zudem eine freie und besetzbare Stelle bzw. einen freien und zu besetzenden Arbeitsplatz bei der Ausbildungsdienststelle bzw. dem Ausbildungsbetrieb voraus, die/der eine abschlussadäquate Beschäftigung auf Dauer ermöglicht. 2Bei einer Auswahlentscheidung sind die jeweiligen Abschlussergebnisse und die persönliche Eignung zu berücksichtigen. 3Bestehende Mitbestimmungsrechte bleiben unberührt.“

Anmerkung zu § 16a:

Besteht kein dienstlicher bzw. betrieblicher Bedarf für eine unbefristete Beschäftigung, ist eine befristete Beschäftigung im Rahmen von § 30 Teil A, 1. außerhalb von § 16a möglich.

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