(1) Diese Regelung ist befristet bis zum 31.08.2028.
(2) Die Geltungsdauer verlängert sich um fünf Jahre, sofern nicht bis drei Monate vor Befristungsende die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen mit der Hälfte der Stimmberechtigten eine Beendigung verlangt.
(3) Tritt diese Regelung außer Kraft, finden die Bestimmungen des öffentlichen Dienstes (TVöD-AT/Bund § 10) Anwendung.