2. Wahlordnung für die Vertreter und Vertreterinnen der Dienstnehmerseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus den bayerischen Diözesen

Letzte Änderung am: 01.09.2018,
Beschluss vom: 15.11.2017

(1) Die Dienstnehmervertreterinnen/Dienstnehmervertreter in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – im Folgenden Kommission – bilden die Wahlversammlung zur Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Dienstnehmerseite in der Zentralen Kommission für die bayerischen Diözesen in Durchführung von § 5 Absatz 2 Buchstabe a) Zentral-KODA-Ordnung.

(2) Die/Der Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes für die Wahl zur Kommission lädt zur Wahlversammlung ein. Diese findet nach der konstituierenden Sitzung der Kommission statt.

27.04.2026
Letzte Änderung am: 01.09.2018
Beschluss vom: 15.11.2017

§ 1 Wahlversammlung

(1) Die Dienstnehmervertreterinnen/Dienstnehmervertreter in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – im Folgenden Kommission – bilden die Wahlversammlung zur Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Dienstnehmerseite in der Zentralen Kommission für die bayerischen Diözesen in Durchführung von § 5 Absatz 2 Buchstabe a) Zentral-KODA-Ordnung.

(2) Die/Der Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes für die Wahl zur Kommission lädt zur Wahlversammlung ein. Diese findet nach der konstituierenden Sitzung der Kommission statt.

11.10.2024
Letzte Änderung am: 01.09.2018
Beschluss vom: 15.11.2017

§ 1 Wahlversammlung

(1) Die Dienstnehmervertreterinnen/Dienstnehmervertreter in der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen – im Folgenden Kommission – bilden die Wahlversammlung zur Wahl der Vertreterinnen/Vertreter der Dienstnehmerseite in der Zentralen Kommission für die bayerischen Diözesen in Durchführung von § 5 Absatz 2 Buchstabe a) Zentral-KODA-Ordnung.

(2) Die/der Vorsitzende des Regional-Wahlvorstandes für die Wahl zur Kommission lädt zur Wahlversammlung ein. Diese findet nach der konstituierenden Sitzung der Kommission statt.