(1) Religionslehrerinnen/Religionslehrer im kirchlichen Vorbereitungsdienst (RL i.k.V.) (§ 4 Absatz 1 Satz 3 Teil C, 3.) erhalten ein Entgelt nach Entgeltgruppe 9b.
(2) 1Religionslehrerinnen/Religionslehrer – nachfolgend Religionslehrkräfte genannt – erhalten nach erfolgreich abgelegter Zweiter Dienstprüfung ein Entgelt nach Entgeltgruppe 10. 2Nach einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3 Teil A, 1.) als Religionslehrkraft von neun Jahren erhalten Religionslehrkräfte eine Zulage (allgemeine Zulage). 3Die Höhe der Zulage beträgt ab 01.04.2025 in Stufe 4 EUR 141,03, in Stufe 5 EUR 197,44 und in Stufe 6 EUR 352,59 – ab 01.05.2026 in Stufe 4 EUR 144,98, in Stufe 5 EUR 202,96 und in Stufe 6 EUR 362,47.1
1Der Zulagenbetrag nimmt an prozentualen Entgelterhöhungen teil.
Protokollnotiz zu § 1 Absatz 2 Satz 2:
1. Berücksichtigung finden nur Zeiten nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung bzw. eines als gleichwertig anerkannten Abschlusses.
2. Beschäftigungszeiten als Gemeindereferentin/Gemeindereferent (§ 34 Absatz 3 Teil A, 1.) stehen Beschäftigungszeiten als Religionslehrkraft gleich.
3. Bei Teilzeittätigkeit findet § 24 Absatz 2 Teil A, 1. auch auf die allgemeine Zulage Anwendung.
4. Die Gewährung der Zulage nach Absatz 2 hat die Wirkung einer Höhergruppierung.
„(3) 1Religionslehrkräfte, denen in erheblichem Maße besonders schwierige fachliche Tätigkeiten übertragen sind oder die in ihrer Tätigkeit herausgehobene Leistungen erbringen, erhalten eine Unterrichtszulage. 2Die Höhe der Unterrichtszulage beträgt ab 01.09.2026 EUR 289,96.1 3Besonders schwierige fachliche Tätigkeiten sind beispielsweise konfessionell-kooperativer Unterricht, Unterricht in jahrgangsübergreifenden Lerngruppen oder ähnliche herausgehobene Unterrichtssituationen. 4Bewertungskriterium für eine herausgehobene Leistung ist insbesondere ein Unterricht, welcher die aktuellen didaktischen und lehrplanmäßigen Anforderungen erheblich übersteigt, oder ein erhebliches Engagement, das im allgemeinen Schulleben erbracht wird oder in der Mitgestaltung des religiösen Schullebens in inhaltlicher, konzeptioneller und organisatorischer Hinsicht. 5Das Nähere wird in diözesanen Ausführungsbestimmungen geregelt, die Bestandteil des ABD Teil F werden. 6Alternativ ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung zu diözesanen Ausführungsbestimmungen gemäß § 38 Abs. 1 Nr. 1 MAVO zulässig.
1 Der Zulagenbetrag nimmt an prozentualen Entgelterhöhungen teil.
Protokollnotiz zu § 1 Absatz 3: Die Unterrichtszulagen kann entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Gewährung auf Dauer nicht mehr gegeben sind.“
(4) Religionslehrerinnen/Religionslehrer zur Vertretung (RL z.V.) (§ 4 Absatz 1 Satz 4 Te.il C, 3) erhalten ein Entgelt nach Entgeltgruppe 9a.
(5) Religionslehrkräfte, die gemäß § 10 Teil C, 3. zur Mitarbeit in der Gemeinde abgeordnet sind und im Rahmen dieser Tätigkeit auf Grundlage der diözesanen Anweisung (§ 10 Absatz 3 Teil C, 3. i.V.m. § 2 Absatz 3 Teil C, 2.) zu besonderen Aufgaben im Sinne des § 1 Absatz 3 Teil A, 2.5. herangezogen werden, erhalten für die Dauer der Heranziehung anteilig im jeweiligen Umfang der Abordnung zur Gemeindearbeit die Zulage gemäß § 1 Absatz 3 Teil A, 2.5.
Protokollnotiz zu § 1 Absatz 5:
In den Diözesen Eichstätt und Passau erhalten Beschäftigte, mit denen arbeitsvertraglich sowohl die Tätigkeit als Religionslehrkraft als auch als Gemeindereferentin/Gemeindereferent vereinbart ist, und die im Rahmen dieser Tätigkeit auf Grundlage der diözesanen Anweisung (§ 10 Absatz 3 Teil C, 3. i.V.m. § 2 Absatz 3 Teil C, 2.) zu besonderen Aufgaben im Sinne des § 1 Absatz 3 Teil A, 2.5. herangezogen werden, für die Dauer der Heranziehung die Zulage gemäß § 1 Absatz 3 Teil A, 2.5.
Protokollnotiz zu § 1:
1Die Erzdiözese München und Freising gewährt für die Tätigkeit an Mittelschulen entsprechend der regelmäßigen Wochenstundenzahl an der Mittelschule eine Zulage in Höhe von EUR 5,20 je Wochenstunde (sog. Mittelschulzulage). 2Die Mittelschulzulage wird nicht gewährt, wenn für die Tätigkeit eine Förderschulzulage gewährt wird. 3Religionslehrkräfte, die am 31.12.2015 für eine Tätigkeit sowohl die Förderschul- als auch die Mittelschulzulage erhalten, erhalten, solange sie diese Tätigkeit ununterbrochen weiter ausüben, beide Zulagen weiter, bis sie die allgemeine Zulage in Stufe 5 erhalten.