D, 19. Sonderzahlungen zur Abmilderung der gestiegenen Verbraucherpreise (Inflationsausgleich)

Letzte Änderung am: 18.05.2023,
Beschluss vom: 13.07.2023

1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Teile A, 1., E. 1., E, 2., E, 4. und E, 5. fallen. 2Ausgenommen sind Beschäftigte, auf die die Teile B, 4. und B, 6. Anwendung finden.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Teile A, 1., E. 1., E, 2., E, 4. und E, 5. fallen. 2Ausgenommen sind Beschäftigte, auf die die Teile B, 4. und B, 6. Anwendung finden.

12.02.2025
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Teile A, 1., E. 1., E, 2., E, 4. und E, 5. fallen. 2Ausgenommen sind Beschäftigte, auf die die Teile B, 4. und B, 6. Anwendung finden.

08.11.2024
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Teile A, 1., E. 1., E, 2., E, 4. und E, 5. fallen. 2Ausgenommen sind Beschäftigte, auf die die Teile B, 4. und B, 6. Anwendung finden.

08.11.2024
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Teile A, 1., E. 1., E, 2., E, 4. und E, 5. fallen. 2Ausgenommen sind Beschäftigte, auf die die Teile B, 4. und B, 6. Anwendung finden.

08.10.2024
Letzte Änderung am: 18.05.2023
Beschluss vom: 13.07.2023

§ 1 Geltungsbereich

1Diese Regelung gilt für Beschäftigte, die unter den Geltungsbereich der Teile A, 1., E. 1., E, 2., E, 4. und E, 5. fallen. 2Ausgenommen sind Beschäftigte, auf die die Teile B, 4. und B, 6. Anwendung finden.