E, 2. Regelung für Praktikantinnen und Praktikanten (PraktR)

Letzte Änderung am: 23.02.2026,
Beschluss vom: 17.07.2025

(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Sozialarbeiterin / des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin / des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin / des Heilpädagogen

ab 1. April 2025  ab 1. Mai 2026
2.101,21 Euro 2.176,21 Euro

der pharmazeutisch-technischen Assistentin / des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin / des Erziehers

ab 1. April 2025  ab 1. Mai 2026
1.877,02 Euro 1.952,02 Euro

der Kinderpflegerin / des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin / des Masseurs und medizinischen Bademeisters

ab 1. April 2025  ab 1. Mai 2026
1.820,36 Euro 1.895,36 Euro.

 

(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Arbeitgebers gezahlte Entgelt.

23.02.2026
Letzte Änderung am: 23.02.2026
Beschluss vom: 17.07.2025

§ 8 Entgelt

(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Sozialarbeiterin / des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin / des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin / des Heilpädagogen

ab 1. April 2025  ab 1. Mai 2026
2.101,21 Euro 2.176,21 Euro

der pharmazeutisch-technischen Assistentin / des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin / des Erziehers

ab 1. April 2025  ab 1. Mai 2026
1.877,02 Euro 1.952,02 Euro

der Kinderpflegerin / des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin / des Masseurs und medizinischen Bademeisters

ab 1. April 2025  ab 1. Mai 2026
1.820,36 Euro 1.895,36 Euro.

 

(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Arbeitgebers gezahlte Entgelt.

08.10.2024
Letzte Änderung am: 23.02.2026
Beschluss vom: 17.07.2025

§ 8 Entgelt

(1) Das monatliche Entgelt beträgt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf der Sozialarbeiterin / des Sozialarbeiters, der Sozialpädagogin / des Sozialpädagogen, der Heilpädagogin / des Heilpädagogen

bis 29. Februar 2024  ab 1. März 2024
1.876,21 Euro 2.026,21 Euro

der pharmazeutisch-technischen Assistentin / des pharmazeutisch-technischen Assistenten, der Erzieherin / des Erziehers

bis 29. Februar 2024  ab 1. März 2024
1.652,02 Euro 1.802,02 Euro

der Kinderpflegerin / des Kinderpflegers, der Masseurin und medizinischen Bademeisterin / des Masseurs und medizinischen Bademeisters, der Rettungsassistentin/des Rettungsassistenten

bis 29. Februar 2024  ab 1. März 2024
1.595,36 Euro 1.745,36 Euro.

 

(2) Das Entgelt nach Absatz 1 ist zu demselben Zeitpunkt fällig wie das den Beschäftigten des Arbeitgebers gezahlte Entgelt.