A, 2.8. Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner

Letzte Änderung am: 01.10.2013,
Beschluss vom: 04.07.2013
(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.
08.11.2024
Letzte Änderung am: 01.10.2013
Beschluss vom: 04.07.2013

§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.
11.10.2024
Letzte Änderung am: 01.10.2013
Beschluss vom: 04.07.2013

§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.
11.10.2024
Letzte Änderung am: 01.10.2013
Beschluss vom: 04.07.2013

§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(2) 1Beschäftigte erhalten eine Zulage in Höhe von 4,5 % des Tabellenentgelts aus Stufe 3 ihrer jeweiligen Entgeltgruppe. 2Für Teilzeitbeschäftigte wird die Zulage anteilig gewährt.