Für Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten im Sinne des Teil A, 2.2.1. Nr. 2 ausüben, gelten die in der Anlage zu § 46 aufgeführten besonderen Regelungen.
§ 46 Besondere Regelungen für Beschäftigte in handwerklichen Tätigkeiten
Für Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten im Sinne des Teil A, 2.2.1. Nr. 2 ausüben, gelten die in der Anlage zu § 46 aufgeführten besonderen Regelungen.
12.02.2025
Letzte Änderung am: 01.01.2021
Beschluss vom: 25.11.2020
§ 46 Besondere Regelungen für Beschäftigte in handwerklichen Tätigkeiten
Für Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten im Sinne des Teil A, 2.2.1. Nr. 2 ausüben, gelten die in der Anlage zu § 46 aufgeführten besonderen Regelungen.
11.10.2024
Letzte Änderung am: 01.01.2021
Beschluss vom: 25.11.2020
§ 46 Besondere Regelungen für Beschäftigte in handwerklichen Tätigkeiten
Für Beschäftigte, die handwerkliche Tätigkeiten im Sinne des Teil A, 2.2.1. Nr. 2 ausüben, gelten die in der Anlage zu § 46 aufgeführten besonderen Regelungen.